Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person oder vage Verdachtsgründe genügen für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Sich als von Suchtstoffen abhängiger Konsument mit jemandem, der Betäubungsmittel in seinen Unterhosen mitführt zu unterhalten, zusammen mit diesem Betäubungsmittel zu konsumieren, allenfalls mit dessen Unterstützung zum eigenen Konsum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Artikel 19 BetmG zu begehen und zu Hause unter anderem Digitalwaagen, Minigrips und mehrere Mobiltelefone (ohne mögliche Angaben über den genauen Fundort, das Zubehör sowie die Funktionstauglichkeit und -