{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-332_2011-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=05ed0836-dbf2-4eae-9f99-e85f67bd73a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "825a148da7c50fd92d1413a8349ce8bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-332_2011-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1fe889da-b033-4e53-af08-23ec06730cfd", "Checksum": "515b34808dc363e03b4c55d5e69e452f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 332", "350 11 332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:31", "Checksum": "99c7ccc336db753732d4c5807066f666", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)\nRegeste:\nDringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG\n\n Report\" betrifft nur dieses Gerät. Alle anderen sieben – im Gegensatz zum Gerät \"Samsung\"\nim Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll aufgeführten – Mobiltelefone waren folglich bei\nderen Beschlagnahmung nicht mit einer SIM-Karte ausgestattet, andernfalls eine\nRufnummerauswertung ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und\naktenkundig hätte gemacht werden können bzw. müssen. Gestützt auf das\nBeschlagnahmeprotokoll und die vorerwähnten Umstände folgert das Gericht, dass die im\nBeschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15.07.2011 aufgeführten Mobiltelefone zum\ninkriminierten Zeitpunkt nicht in Betrieb waren und sich ebenso kein dringender Tatverdacht\ngestützt auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände bezüglich der inkriminierten Delikte\nbegründen lässt. Die beschlagnahmten Gegenstände lassen sich durch nichts in Konnex zu\nden in den Unterhosen von A.____ aufgefundenen Betäubungsmittel bringen. Hingegen\nlassen sie sich sehr wohl mit dem zugestanden Drogenkonsum sowie mit der\nLebensgeschichte und den Vorstrafen des Beschuldigten erklären.\nObgleich die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zur Nummernauswertung (\"Device\nReport\") des Geräts \"Samsung\" keine substantiellen Angaben macht, hat das Gericht die\nAuswertung summarisch geprüft. Im Ergebnis konnten im \"Device Report\" betreffend die\nRufnummer x (Seiten 1 - 85) keine genügend konkreten Anhaltspunkte für Widerhandlungen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz, welche über einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug\nauf Widerhandlungen im Sinne Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG hinausgehen würden,\ngefunden werden.\nDie Staatsanwaltschaft hat - wie erwähnt - auf die Teilnahme an der Haftverhandlung vom\n18. Juli 2011 verzichtet (Art. 225 Abs. 1 StPO). Infolgedessen war es ihr nicht möglich, ihren\nStandpunkt unmittelbar und in Ergänzung ihres Antrages eingehend zu vertreten sowie auf\ndie Vorbringen des Beschuldigten sowie auf die Argumente der Verteidigung, insbesondere\nzur Lebensgeschichte, Suchtproblematik wie auch zum Beschlagnahmegut zu reagieren\nbzw. zu widerlegen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise alleine genügen\nnicht für den Nachweis, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten (Zusammensein\nund Drogenkonsum mit A.____ in einem Gebiet, das für seine Drogenszene bekannt ist\nsowie Besitz der am Wohnort beschlagnahmten Gegenstände) mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs.\n2 BetmG) erfüllen könnte. Zwar war der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im\nBegriff, zusammen mit A.____ eine \"Grossmutter\" zu rauchen, und auch wurde bei letzterem\n(A.____) unter anderem Heroin gefunden, doch steht dies nicht in greifbarem\nZusammenhang zu allfälligen Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2\nBetmG des Beschuldigten. Der Konsum von Betäubungsmitteln oder das Begehen von\nWiderhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum (Art. 19a BetmG)\nstellen Übertretungen dar, welche gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO alleine nicht zu\nUntersuchungshaft führen können.\nSomit ist gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise (insbesondere die\nAnzeige vom 14. Juli 2011 sowie das Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15. Juli\n2011, wonach der Beschuldigte u.a. drei Digitalwaagen, sieben Mobiltelefone, diverse\ngebrauchte und neue Minigrips sowie eine Pistole an seinem Wohnort aufbewahrte) ein\nhinreichender, nicht aber ein dringender Tatverdacht in Bezug auf einfache und qualifizierte\nWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG),\nanzunehmen. Weil es der Staatsanwaltschaft nicht gelingt, ernsthafte belastende Vorbringen\nzu machen bzw. weitergehende Beweise vorzulegen , lässt sich insgesamt kein konkreter,\nd.h. dringender Tatverdacht begründen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die\nbeschuldigte Person oder vage Verdachtsgründe genügen - wie oben dargelegt - für die\nBegründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Oder anders gesagt: Sich als von\nSuchtstoffen abhängiger Konsument mit jemandem, der Betäubungsmittel in seinen\nUnterhosen mitführt zu unterhalten, allenfalls den Tag mit diesem zu verbringen, zusammen\nmit diesem Betäubungsmittel zu konsumieren, allenfalls mit dessen Unterstützung zum\neigenen Konsum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Artikel\n19 BetmG zu begehen und zu Hause unter anderem Digitalwaagen, Minigrips und mehrere\nMobiltelefone (ohne mögliche Angaben über den genauen Fundort, das Zubehör sowie die\nFunktionstauglichkeit und -bereitschaft dieser Gegenstände) zu besitzen - wobei sich diese\nGegenstände aber in keiner Weise in einen Konnex zum Besitz von Betäubungsmitteln\ndurch einen Dritten bringen lassen - begründet durch sein Verhalten einen hinreichenden\nTatverdacht bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von\nArt. 19 BetmG und einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlungen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Übertretung). Übertretungen werden\ndurch Art. 221 StPO nicht erfasst.\nDa im vorliegenden Fall kein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder\nVerbrechen vorliegt – und keine Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO zur\nDiskussion steht – ist die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO\nnicht zulässig. Somit ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von\nUntersuchungshaft abzuweisen, und der Beschuldigte ist unverzüglich – und unabhängig\nvom Einlegen eines Rechtsmittels – aus der Haft zu entlassen.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2011 (350 11 332)\n\n"}