{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-332_2011-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=05ed0836-dbf2-4eae-9f99-e85f67bd73a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "825a148da7c50fd92d1413a8349ce8bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-332_2011-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1fe889da-b033-4e53-af08-23ec06730cfd", "Checksum": "515b34808dc363e03b4c55d5e69e452f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 332", "350 11 332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:31", "Checksum": "99c7ccc336db753732d4c5807066f666", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)\nRegeste:\nDringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG\n\nSachverhalt\nDer Beschuldigte wurde am 14. Juli 2011 zusammen mit A.____ durch die Polizei einer\nKontrolle unterzogen. Dabei verlief der Drugwipe-Test positiv auf Kokain und Opiate. Der\nBeschuldigte trug keine Drogen auf sich. Bei A.____ konnten 13 Minigrip à je 5-6 g Heroin,\nca. 5 g Kokain und ein Minigrip mit einer weissen Pille sichergestellt werden. Anlässlich einer\nHausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten unter anderem 7 Mobiltelefone, eine\nTasche mit gebrauchten Minigrips, ca. 100 neue Minigrips, 3 Digitalwaagen und Bargeld\ngefunden werden. Der Beschuldigte habe angegeben, zusammen mit A.____ eine\n\"Grossmutter\" habe konsumieren wollen. Am Abend zuvor habe er Kokain und Sugar\nkonsumiert. Von den bei A.____ sichergestellten Betäubungsmitteln habe er allerdings nichts\ngewusst.\nErwägungen\nZwangsmassnahmen können generell nur ergriffen werden, wenn mindestens ein\nhinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein hinreichender\nTatverdacht setzt einen \"mittleren Verdacht\" voraus, d.h. es müssen ernsthafte Gründe für\ndas Vorliegen einer Straftat sprechen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St.\nGallen 2009, Art. 309 RN 3). Der genaue erforderliche Verdachtsgrad richtet sich indessen\nnach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die\nFreiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird\nein dringender Tatverdacht verlangt (Art. 221 Abs. 1 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Art.\n197 N 4).\nBeim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen\nUntersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von\nArt. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen\n(Entscheid des Bundesgerichts 1B_197/2009 E. 3.1 vom 07. August 2009). Gestützt auf die\nsofort verfügbaren Beweise muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der beschuldigten\nPerson für die Urheberschaft an der fraglichen Tat gegeben sein. Vage, abstrakte\nVermutungen genügen nicht. Es bedarf also des Nachweises von konkreten\nVerdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\ndie fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.\nIm konkreten Fall war und ist offenbar der Beschuldigte von Suchtstoffen abhängig. Dies ist\nbezüglich der diversen am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen zu\nbeachten. Der Beschuldigte und seine Verteidigung erklärten anlässlich der Haftverhandlung\nvom 18. Juli 2011 im Einzelnen und nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nach wie vor\nim Besitz der beschlagnahmten (prima vista) verdächtigen Gegenständen war. Dem\nBeschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll mangelt es hingegen an detaillierten, eventuell\nentscheidenden Angaben, wie z.B. über den genauen Fundort der Digitalwaagen und der\nMobiltelefone bzw. deren Funktionstauglichkeit. Dem Beschlagnahmeprotokoll kann lediglich\nentnommen werden, dass die im Protokoll aufgelisteten Mobiltelefone ohne dazugehörende\nSIM-Karte (also nicht in Betrieb mit einer dazugehörenden Telefonnummer) beschlagnahmt\nworden sind. Lediglich das im Beschlagnahmeprotokoll nicht aufgeführte Mobiltelefon der\nMarke Samsung wurde mit einer SIM-Karte sichergestellt (die Rufnummer der SIM-Karte\nlautet: x; vgl. 'Device Report' Seite 2/85). Die Staatsanwaltschaft konnte wegen ihres\nTeilnahmeverzichts an der Haftverhandlung zu solchen Fragen keine Stellung nehmen und\ndie Vorbringen des Beschuldigten unter anderem zur Funktionsuntauglichkeit der\nbeschlagnahmten Gegenstände nicht entkräften. Auch ist nicht ersichtlich, wie manche\nFeststellungen dieser Art (z.B. Fundort der Waage) heute noch nachgeholt werden könnten.\nDer Beschuldigte trug - wie dargelegt - im Zeitpunkt seiner Anhaltung ein Mobiltelefon\n(Samsung, IMEI y) auf sich. Die dem Gericht vorgelegte Rufnummerauswertung \"Device\n"}