seiner Verantwortung liegt, für den beförderlichen Fortgang des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt besorgt zu sein. 2.4.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2011 auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist demzufolge nicht einzutreten und festzuhalten, dass diesbezüglich (noch) kein Antrag seitens des Strafgerichts eingegangen ist. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011 (350 11 282)