Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat, sondern das Strafgericht, erscheint insoweit in Auslegung der restlichen Bestimmungen der StPO, insbesondere auch derjenigen betreffend ein Haftentlassungsgesuch (vgl. hiezu auch die vorangehenden Erwägungen), einzig die Zuständigkeit der aktuellen Verfahrensleitung, d.h. des Strafgerichts, nachvollziehbar. Die Untersuchung ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst, womit sich auch einzig das Strafgericht für den weiteren Verfahrensgang bis zur Durchführung der Parteiverhandlung verantwortlich zeichnet, insbesondere es auch einzig in