Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. die Zuständigkeiten, insbesondere zur Antragsstellung, ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat, sondern das Strafgericht, erscheint insoweit in Auslegung der restlichen Bestimmungen der StPO, insbesondere auch derjenigen betreffend ein Haftentlassungsgesuch (vgl. hiezu auch die vorangehenden Erwägungen), einzig die Zuständigkeit der aktuellen Verfahrensleitung, d.h. des Strafgerichts, nachvollziehbar.