2.4.1 Das Bundesgericht ist der Ansicht, auch Sicherheitshaft sei wie Untersuchungshaft zu befristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. die Zuständigkeiten, insbesondere zur Antragsstellung, ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen.