2.3.2 Inwieweit im Übrigen die in Art. 228 StPO vorgesehenen Fristen betreffend die Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft auch für die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss Art. 230 StPO gelten, kann vorliegend offen bleiben, wurde diesbezüglich doch seitens des Gesuchstellers keine Frist- oder Gehörsverletzung geltend gemacht. 2.4 Das Strafgericht ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere 6 Monate nicht eingetreten und hat diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.