Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die in Art. 230 Abs. 5 StPO geforderte analoge Anwendung der Bestimmungen für das Verfahren betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO) nicht bedeutet, dass im Verfahren betreffend die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO durchzuführen wäre.