2.3.1 Zum einen ist in Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zu Art. 228 Abs. 2 StPO nicht von einer Stellungnahme seitens der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend des Strafgerichts, die Rede. Es erscheint auch fragwürdig, der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend dem Sachrichter, die Pflicht zu einer Stellungnahme aufzuerlegen. Im Weiteren kann es wohl auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung mit Beteiligung des Sachrichters vor dem Zwangsmassnahmengericht über eine beantragte Haftentlassung zu urteilen.