Spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2-5 sinngemäss anwendbar (Art. 228 Abs. 5 StPO). 2.3 In Bezug auf die analoge Anwendung von Art. 228 StPO stellen sich verfahrensrechtliche Fragen.