228 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern sie ihm nicht entsprechen will. Das Zwangsmassnahmengericht stellt sodann die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik (Abs. 3).