Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5). 2.2 Gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern sie ihm nicht entsprechen will.