Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Sicherheitshaft für 6 Monate. Das Strafgericht leitete mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter, trat auf das Haftverlängerungsgesuch nicht ein und leitete dieses ebenfalls zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Erwägungen 2. 2.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).