Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 23. Juni 2011 Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Fragen In einem Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2.3.1). Zuständig für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist das Strafgericht (Erw. 2.4.2). Sachverhalt