{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-282_2011-06-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1bf23463-2887-475f-8168-e80d3d482bd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "856997cbff761e60fcb5ed2ecc3c6877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-282_2011-06-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1cf1a4ae-926a-4174-8da5-a5fe999ca678", "Checksum": "3d24f7539c84ab3f6454d579fdbe0dd1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 282", "350 11 282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.06.2011 350 2011 282 (350 11 282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.06.2011 350 2011 282 (350 11 282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.06.2011 350 2011 282 (350 11 282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:46", "Checksum": "08cf7d23323aef36270c1411086aa7b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.06.2011 350 2011 282 (350 11 282)\nRegeste:\nGesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n23. Juni 2011\n\nGesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft\n\nVerfahrensrechtliche Fragen\n\nIn einem Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft ist keine mündliche\nVerhandlung durchzuführen (Erw. 2.3.1). Zuständig für die Einreichung eines Antrags auf\nVerlängerung der Sicherheitshaft ist das Strafgericht (Erw. 2.4.2).\n\nSachverhalt\n\nDas Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 3. Februar 2011 auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung\nangeordnet. A.____ hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 beim Strafgericht seine\nHaftentlassung beantragt. Am 14. Juni 2011 hat das Strafgericht mit Präsidialverfügung die\nStaatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags beantragte die\nStaatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der\nSicherheitshaft für 6 Monate. Das Strafgericht leitete mit Präsidialverfügung vom\n15. Juni 2011 das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter, trat\nauf das Haftverlängerungsgesuch nicht ein und leitete dieses ebenfalls zuständigkeitshalber\nan das Zwangsmassnahmengericht weiter.\n\nErwägungen\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die\nbeschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das\nGesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).\n\nEntspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die beschuldigte Person\nunverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das\nZwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten\ndie Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5).\n2.2 Gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das\nHaftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang\nmit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern sie\nihm nicht entsprechen will. Das Zwangsmassnahmengericht stellt sodann die Stellungnahme\nder beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen\nzur Replik (Abs. 3).\n\nSpätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten\nFrist entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einer nicht öffentlichen Verhandlung.\nVerzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der\nEntscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2-5 sinngemäss\nanwendbar (Art. 228 Abs. 5 StPO).\n\n2.3 In Bezug auf die analoge Anwendung von Art. 228 StPO stellen sich\nverfahrensrechtliche Fragen.\n\n2.3.1 Zum einen ist in Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zu Art. 228 Abs. 2 StPO nicht\nvon einer Stellungnahme seitens der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend des Strafgerichts, die\nRede. Es erscheint auch fragwürdig, der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend dem Sachrichter,\ndie Pflicht zu einer Stellungnahme aufzuerlegen. Im Weiteren kann es wohl auch nicht dem\nSinn des Gesetzes entsprechen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung mit Beteiligung\ndes Sachrichters vor dem Zwangsmassnahmengericht über eine beantragte Haftentlassung\nzu urteilen.\n\nZusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die in Art. 230 Abs. 5 StPO geforderte\nanaloge Anwendung der Bestimmungen für das Verfahren betreffend die Entlassung aus der\nUntersuchungshaft (Art. 228 StPO) nicht bedeutet, dass im Verfahren betreffend die\nBehandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft eine mündliche\nVerhandlung gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO durchzuführen wäre.\n\n2.3.2 Inwieweit im Übrigen die in Art. 228 StPO vorgesehenen Fristen betreffend die\nBehandlung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft auch für die\nBehandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss Art. 230 StPO\ngelten, kann vorliegend offen bleiben, wurde diesbezüglich doch seitens des Gesuchstellers\nkeine Frist- oder Gehörsverletzung geltend gemacht.\n\n2.4 Das Strafgericht ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der\nSicherheitshaft um weitere 6 Monate nicht eingetreten und hat diesen Antrag\nzuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.\n\n2.4.1 Das Bundesgericht ist der Ansicht, auch Sicherheitshaft sei wie Untersuchungshaft zu\nbefristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011). Eine gesetzliche\nRegelung für das Verfahren bei Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. die Zuständigkeiten,\ninsbesondere zur Antragsstellung, ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht\nvorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift\nnicht mehr die Verfahrensleitung inne hat, sondern das Strafgericht, erscheint insoweit in\nAuslegung der restlichen Bestimmungen der StPO, insbesondere auch derjenigen betreffend\nein Haftentlassungsgesuch (vgl. hiezu auch die vorangehenden Erwägungen), einzig die\nZuständigkeit der aktuellen Verfahrensleitung, d.h. des Strafgerichts, nachvollziehbar. Die\nUntersuchung ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst,\nwomit sich auch einzig das Strafgericht für den weiteren Verfahrensgang bis zur\nDurchführung der Parteiverhandlung verantwortlich zeichnet, insbesondere es auch einzig in\nseiner Verantwortung liegt, für den beförderlichen Fortgang des Verfahrens bis zu diesem\nZeitpunkt besorgt zu sein.\n\n2.4.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2011 auf Verlängerung der\nSicherheitshaft ist demzufolge nicht einzutreten und festzuhalten, dass diesbezüglich (noch)\nkein Antrag seitens des Strafgerichts eingegangen ist.\n\n"}