://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 16. Februar 2017 wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 16 Tagen bis zum 20. März 2017 verlängert. 3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT). http.//www.bl.ch/zmg