Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Schlusseinvernahme, Abschluss des Verfahrens, Überweisung der Anklage) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft für die Dauer von 16 Tagen zu verlängern.