Seite 6 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Schlusseinvernahme, Abschluss des Verfahrens, Überweisung der Anklage) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig.