Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschuldigte ca. 3½ Monate bzw. 14 Wochen in Untersuchungshaft befunden haben. Somit ist die weitere Haft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und das Verfahren wird mit der für Haftfälle notwendigen Vordringlichkeit durchgeführt. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, da eine solche ohnehin keine Haftentlassung zur Folge hätte. http.//www.bl.ch/zmg