3.4.3 Im vorliegenden Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen von mehr als 90 Tagen verurteilt wird. Wie der Verteidiger zu Recht ausführt, ist beim Tatbestand der Fälschung von Ausweisen durchaus eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen möglich. Diese dürfte aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der zu berücksichtigen mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG deutlich erhöht werden. Somit ist die weitere Haft auch bei einer Verlängerung bis zum 20. März 2017 in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig. Ob unter diesem Gesichtspunkt die Anordnung von Sicherheitshaft verhältnismässig sein wird, kann offen gelassen werden.