3.4 3.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.