3.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.