Seite 4 3.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.