3.1 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ (Nutzer der Rufnummer xxx xxx xx xx, eingelöst auf C.____) ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten im August/September 2016 für ca. 1-1½ Monate bei den Firmen D.____ und E.____ gearbeitet habe (Aktennotiz vom 13. Januar 2017). Die Geschäftsführerin der E.____ ist F.____.