Es ist deshalb jederzeit möglich, nachträglich zu überprüfen, gestützt auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht einen Entscheid gefällt hat. Somit werden durch die Einreichung des Beilagenordners durch die Staatsanwaltschaft weder die Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts noch die Verteidigungsrechte verletzt.