Seite 3 Verteidigung verarbeitet werden können. Das „Beweisrisiko“ trägt die Staatsanwaltschaft. Praxisgemäss verbleiben die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten „wesentlichen Akten“ unverändert beim Zwangsmassnahmengericht als Beilage zu den durch das Gericht geführten Akten. Diese Beilagen zum Haftantrag werden unverändert an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet bzw. in einem späteren Haftverfahren beigezogen. Es ist deshalb jederzeit möglich, nachträglich zu überprüfen, gestützt auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht einen Entscheid gefällt hat.