Diese Aktenstücke werden chronologisch abgelegt, wobei zwischen den Hauptakten (Antrag, inkl. Beilagen, Verfügungen, Stellungnahmen, Protokolle, Entscheide) und den Nebenakten (Vorladungen, Zustellnachweise, Empfangsbestätigungen) unterschieden wird. Es obliegt nicht dem Zwangsmassnahmengericht, die Beilagen zu einem Haftantrag, d.h. die „wesentlichen Akten“ zu führen. Diese werden durch die Staatsanwaltschaft zusammengestellt. Es ist alleine ihr Aufgabe, die Akten so einzureichen, dass sie vom Gericht und dem Beschuldigten bzw. dessen http.//www.bl.ch/zmg