2.3 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, wobei in einfachen Fällen von einem Verzeichnis abgesehen werden kann. Durch die Aktenordnung soll gewährleistet werden, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurechtfinden können (MARKUS SCHMUTZ, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 N 25).