, Basel 2014, Art. 228 N 4). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet allein gestützt auf die bei ihm eingereichten Akten, in welche dem Beschuldigten vorgängig Einsicht zu gewähren ist. Wichtig ist, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorgelegten Akten seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 224 N 10).