Seite 2 2. 2.1 Der Verteidiger macht geltend, dass die ihm durch das Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten nicht vollständig seien. Es fehle ein Aktenverzeichnis. Eine nachträgliche Prüfung des Aktenumfangs sei deshalb nicht möglich. Dadurch würden die Verteidigungsrechte bzw. die Pflicht zur Aktenführung verletzt.