1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen und die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig. http.//www.bl.ch/zmg