Auch bei einer Berücksichtigung der Erhöhung der mutmasslichen Strafe aufgrund des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das AuG wäre die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte bestreite zwar die Vorwürfe, verhalte sich ansonsten aber kooperativ. Das Verfahren werde nicht beförderlich durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen