{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=48cf162b-e26d-4414-b2cb-ccbb32c50add&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433445", "Checksum": "ef9ce1b2ed5b91564ebc07e52399f767"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6855d61d-8e27-4f54-a5b9-eea7183c218d", "Checksum": "6b293b31caa6f6826bd685d6c8eb3bfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 17 90", "350 2017 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:26:19", "Checksum": "49be11536e41aa17f0a449afec612a5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung\n\n3.4.3 Im vorliegenden Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zu\neiner Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen von mehr als 90 Tagen verurteilt wird. Wie der Verteidiger zu Recht ausführt, ist beim Tatbestand der Fälschung von Ausweisen durchaus eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen möglich. Diese dürfte aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der zu\nberücksichtigen mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG deutlich erhöht werden. Somit ist\ndie weitere Haft auch bei einer Verlängerung bis zum 20. März 2017 in zeitlicher Hinsicht noch\nverhältnismässig. Ob unter diesem Gesichtspunkt die Anordnung von Sicherheitshaft verhältnismässig sein wird, kann offen gelassen werden. Dies wird davon abhängen, ob das Strafgericht in der Lage ist, die Hauptverhandlung innert weniger Wochen durchzuführen. Die\nSchlusseinvernahme wird am 24. Februar 2017 durchgeführt. Anschliessend werden die Akten\naufbereitet und die Schlussmitteilung versendet. Die Staatsanwaltschaft will die Anklage spätestens am 20. März 2017 an das Strafgericht überweisen. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschuldigte ca. 3½ Monate bzw. 14 Wochen in Untersuchungshaft befunden haben. Somit ist die\nweitere Haft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und das Verfahren wird mit der für Haftfälle\nnotwendigen Vordringlichkeit durchgeführt. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob eine\nVerletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, da eine solche ohnehin keine Haftentlassung\nzur Folge hätte.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\n4.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG sowie der\nHaftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur\nZeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen\n(Schlusseinvernahme, Abschluss des Verfahrens, Überweisung der Anklage) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft für die Dauer von 16 Tagen zu verlängern.\n\n5.\n5.1\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird\ndie Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\n5.2\nEs ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt.\n\nEs wird\nentschieden:\n\n://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 16. Februar 2017 wird abgewiesen.\n\n2. In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 16 Tagen bis zum 20. März 2017\nverlängert.\n\n3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\nÜber die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.\n\n4. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der\nZeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal\n(Haftentlassungsgesuch, Stellungnahme, Verfahrensdauer, Akteneinsicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit) 3 Stunden und 45 Minuten\nbeträgt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 8\n"}