{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=48cf162b-e26d-4414-b2cb-ccbb32c50add&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "ef9ce1b2ed5b91564ebc07e52399f767"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6855d61d-8e27-4f54-a5b9-eea7183c218d", "Checksum": "6b293b31caa6f6826bd685d6c8eb3bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 90", "350 2017 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:19", "Checksum": "4a5dc1b8c1610089157313ae0037389b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung\n\n3.3\n3.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch\nmildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und\nan ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer\nder zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un-\ntersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als -\nim Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle,\ndass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.\n\n3.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG)\nbei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert und ist darüber hinaus auch einschlägig\nvorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, vom 22. August 2013), was\nsich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet\nsich seit dem 5. Dezember 2016 in Untersuchungshaft.\n\n3.4\n3.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich\n(Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu\nstellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie\nnicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\ngelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls,\ndie zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigten. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der\nRegel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise - zum Beispiel durch eine Strafreduktion - es eine\nallfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts\n1B_217/2011 vom 6. Juni 2011 E. 7.3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von\nden Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270\nErw. 3.4.2 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten\ndes Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für\nden Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).\n\n3.4.2 Seit dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 sind\nverschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt worden. Am 4., 13. und 26. Januar 2017\nsind Abklärungen in Zusammenhang mit zahlreichen Rufnummern getätigt worden, welche\ndurch den Beschuldigten benutzt worden sind, welche sich auf beim ihm sichergestellten Zetteln befunden haben bzw. welche aus seinem Mobiltelefon ausgelesen worden sind. Zudem ist\ndie Anzeige verfasst worden und es sind drei Einvernahmen durchgeführt worden (Beschuldigter am 25. Januar 2017 und 17. Februar 2017 sowie B.____ am 20. Februar 2017). Es kann\ndeshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist.\n\n"}