{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=48cf162b-e26d-4414-b2cb-ccbb32c50add&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "ef9ce1b2ed5b91564ebc07e52399f767"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6855d61d-8e27-4f54-a5b9-eea7183c218d", "Checksum": "6b293b31caa6f6826bd685d6c8eb3bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 90", "350 2017 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:19", "Checksum": "4a5dc1b8c1610089157313ae0037389b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung\n\n2.3\nGemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der\nAkten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, wobei in einfachen Fällen von\neinem Verzeichnis abgesehen werden kann. Durch die Aktenordnung soll gewährleistet werden, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurechtfinden können (MARKUS SCHMUTZ, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 N 25). Das Zwangsmassnahmengericht gilt lediglich\nin den eigenen Verfahren als Verfahrensleitung, welche für eine systematische Ablage der Akten des Zwangsmassnahmengerichts besorgt sein muss. Bei den Haftverfahren handelt es sich\num einfache und wenig umfangsreiche Fälle, bestehen die Akten doch lediglich aus einem Antrag (inkl. Beilagen), Instruktionsverfügung, Stellungnahmen, Vorladungen und dem Entscheid.\nDiese Aktenstücke werden chronologisch abgelegt, wobei zwischen den Hauptakten (Antrag,\ninkl. Beilagen, Verfügungen, Stellungnahmen, Protokolle, Entscheide) und den Nebenakten\n(Vorladungen, Zustellnachweise, Empfangsbestätigungen) unterschieden wird. Es obliegt nicht\ndem Zwangsmassnahmengericht, die Beilagen zu einem Haftantrag, d.h. die „wesentlichen Akten“ zu führen. Diese werden durch die Staatsanwaltschaft zusammengestellt. Es ist alleine ihr\nAufgabe, die Akten so einzureichen, dass sie vom Gericht und dem Beschuldigten bzw. dessen\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nVerteidigung verarbeitet werden können. Das „Beweisrisiko“ trägt die Staatsanwaltschaft. Praxisgemäss verbleiben die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten „wesentlichen Akten“ unverändert beim Zwangsmassnahmengericht als Beilage zu den durch das Gericht geführten\nAkten. Diese Beilagen zum Haftantrag werden unverändert an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet bzw. in einem späteren Haftverfahren beigezogen. Es ist deshalb jederzeit möglich, nachträglich zu überprüfen, gestützt auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht einen Entscheid gefällt hat. Somit werden durch die Einreichung des Beilagenordners durch die Staatsanwaltschaft weder die Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts noch die Verteidigungsrechte verletzt.\n\n3.\nGemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine\nPerson eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr\n(lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person\nwerde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr,\nvgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu-\nchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten\nbleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).\n\n3.1\nIn Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen\nim Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) verwiesen\nwerden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden\nTatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ (Nutzer der Rufnummer xxx xxx xx xx, eingelöst\nauf C.____) ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten im August/September 2016\nfür ca. 1-1½ Monate bei den Firmen D.____ und E.____ gearbeitet habe (Aktennotiz vom\n13. Januar 2017). Die Geschäftsführerin der E.____ ist F.____. In den Effekten des Beschuldigten ist ein Notizzetteln mit der Rufnummer yyy yyy yy yy, Abonnent G.____ und Nutzer H.____,\nbeide Wohnhaft in X.____. An dieser Adresse ist auch die E.____ angemeldet. Zudem hat\nI.____ am 5. Dezember 2016 angegeben, dass der Beschuldigte Anfang Dezember 2016 einen\nJob in Y.____ bei einem Gipser gehabt habe (Aktennotiz vom 26. Januar 2017, bestätigt in der\nEinvernahme vom 17. Februar 2017). In der Einvernahme vom 25. Januar 2017 hat der Beschuldigte zugegeben, dass er sich seit Ende August/Anfang September 2016 in der Schweiz\naufhalte. Der Notizzettel mit der Rufnummer yyy yyy yy yy sei von ihm geschrieben worden.\nSomit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG\n(rechtswidriger Aufenthalt, nicht bewilligte Erwerbstätigkeit).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\n3.2\nMit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) ist festzustellen, dass diese\nimmer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.\n\n"}