{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=48cf162b-e26d-4414-b2cb-ccbb32c50add&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "ef9ce1b2ed5b91564ebc07e52399f767"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-90_2017-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6855d61d-8e27-4f54-a5b9-eea7183c218d", "Checksum": "6b293b31caa6f6826bd685d6c8eb3bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 90", "350 2017 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:19", "Checksum": "4a5dc1b8c1610089157313ae0037389b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.01.2017 350 17 90 (350 2017 90)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.02.2017 (350 17 90)\n____________________________________________________________________________\n\nHaftentlassungs / Verlängerung U-Haft\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung\n\nA\n\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das AuG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2016\ndurch das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 4. März 2017 angeordnet\n(350 16 599).\n\nB\n\nDer Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit,\ndass kein Haftgrund mehr vorliege und die Untersuchung nicht genügend beförderlich behandelt werde.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nDie Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 21. Februar 2017 an\ndas Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Haftentlassungsgesuch sei\nabzuweisen. Zudem sei die Untersuchungshaft für 16 Tage bis zum 20. März 2017 zu verlängern. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich der dringende\nTatverdacht erhärtet habe und nach wie vor Fluchtgefahr gegeben sei. Zudem würde eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu einer Haftentlassung führen.\nIn seiner Eingaben vom 22. Februar 2017 hat der Verteidiger des Beschuldigten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten.\n\nC\n\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten seinen\nAntrag, dieser sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im vorliegenden Fall werde das\nBeschleunigungsgebot verletzt. Es seien keine Ermittlungen mehr durchzuführen, welche einen\nEinfluss auf den Umfang des Tatverdachts haben. Somit sei die Höhe der zu erwartenden Strafe abschätzbar. Für die Fälschung von Ausweisen könnten maximal 90 Tagessätze erwartet\nwerden. Auch bei einer Berücksichtigung der Erhöhung der mutmasslichen Strafe aufgrund des\nVorwurfs der Widerhandlung gegen das AuG wäre die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte bestreite zwar die Vorwürfe, verhalte sich ansonsten aber kooperativ. Das\nVerfahren werde nicht beförderlich durchgeführt.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen und die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\n2.\n2.1\nDer Verteidiger macht geltend, dass die ihm durch das Zwangsmassnahmengericht vorgelegten\nAkten nicht vollständig seien. Es fehle ein Aktenverzeichnis. Eine nachträgliche Prüfung des\nAktenumfangs sei deshalb nicht möglich. Dadurch würden die Verteidigungsrechte bzw. die\nPflicht zur Aktenführung verletzt.\n\n2.2\nDas Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Haftverfahren aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten wesentlichen Akten. Dies gilt auch in Verfahren betreffend Haftentlassung, obwohl laut Art. 228 Abs. 2 StPO die Akten einzureichen sind (MARKUS HUG/\nALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 228 N\n4; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2.\nAufl., Basel 2014, Art. 228 N 4). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet allein gestützt auf\ndie bei ihm eingereichten Akten, in welche dem Beschuldigten vorgängig Einsicht zu gewähren\nist. Wichtig ist, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorgelegten Akten seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 224 N 10).\n\n"}