Der Straf- und Massnahmenvollzug ist deshalb verpflichtet, dass ihm Mögliche vorzukehren, damit das Beschwerdeverfahren gegen seine Verfügung vom 15. November 2016 zügig vorangetrieben wird. Er hat die entsprechenden Bemühungen im Rahmen eines allfälligen weiteren Haftverfahrens dem Zwangsmassnahmengericht offen zu legen, damit dieses gegebenenfalls über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots befinden kann, da sich der Straf- und Massnahmenvollzug allfällige Verzögerungen im Beschwerdeverfahren anzurechnen hat, so wie auch bei einem zukünftigen Verfahren vor Strafgericht sich dieses die bisherige Verfahrensdauer des Straf- und Massnahmenvollzugs anzurechnen hat.