3.2.4 Im vorliegenden Fall hängt die Dauer der Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) massgebend davon ab, wann die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend Aufhebung der stationären Massnahme vom 15. November 2016 rechtskräftig wird und damit, wann ein Entscheid im entsprechenden Beschwerdeverfahren vorliegt. Erst dann kann das Strafgericht das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung durchführen. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist deshalb verpflichtet, dass ihm Mögliche vorzukehren, damit das Beschwerdeverfahren gegen seine Verfügung vom 15. November 2016 zügig vorangetrieben wird.