http.//www.bl.ch/zmg Seite 8 träglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO sicher mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Ausserdem ist offensichtlich, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Somit ist eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig.