Im Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat noch nicht einmal über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde befunden. Soweit dies für das Zwangsmassnahmengericht ersichtlich ist, hat allerdings nicht A.____ diesen Umstand zu vertreten. Nach Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2016 kann der Straf- und Massnahmenvollzug erneut einen Antrag auf Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht einreichen. Das entsprechende Verfahren wird vor der Fünferkammer geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c EG StPO). Somit wird das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nach-