Derzeit ist in diesem Zusammenhang noch ein Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hängig, nachdem A.____ am 17. November 2016 eine Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung erhoben hat, wobei der Straf- und Massnahmenvollzug diese erst am 4. Januar 2017 dem Strafgericht mitgeteilt hat, so dass dieses bis dahin von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist und am 20. Dezember 2016 den Schriftenwechsel geschlossen hat, um zur Hauptverhandlung zu laden. Im Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat noch nicht einmal über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde befunden.