Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen gelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigten. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.