3.2.2 In einem Haftverfahren ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und dadurch zu einer Haftentlassung führen kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.