227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282), womit ebenfalls eine Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten möglich ist. Dieser Grundsatz muss auch für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gelten.