Dies kann beispielsweise bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein Gutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im Ausland hängig sind oder wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt http.//www.bl.ch/zmg