3.2 3.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO bewilligt das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden.