3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine Verwahrung oder eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufolge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gutzuheissen.