Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB dauert maximal fünf Jahre, wobei eine Verlängerung möglich ist (Abs. 4). Bei einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB muss die Therapieprognose beachtet werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 erst nach mehreren Jahren gegeben sind.