Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass Vollzugslockerungen derzeit nicht möglich sind (S. 82 f.). Somit ist keine Entlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen wie ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot, Kontaktverbot zu Kindern, alles ergänzt durch ein Electronic Monitoring möglich. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat allerdings gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dafür besorgt zu sein, dass der Freiheitsentzug auf diejenige Art und Weise vollzogen wird, wie er den geringstmöglichen Grundrechts- http.//www.bl.ch/zmg